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! Sie sehen nun die aktuelle Monatsausgabe unseres Newsletters „Sales Agents Online“. Dieser ergänzt unser in diesem Jahr 2-mal erscheinendes CONTACT: Magazin. Diesmal dürfen wir Sie über folgende Themen informieren: |
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Überlassen Sie ihr gutes Recht nicht dem Zufall. Rechtsfragen begleiten Sales Agents mehr als andere Berufsgruppen vom Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit an bis zu deren Beendigung. Oft genug stellt sich die Frage, wie denn nun ein Vertretungsvertrag formuliert werden soll, oder wie man den Anspruch auf Provisionszahlung durchsetzt. Gleichzeitig möchte ich Sie auf die ONLINE Sales Agent Masterclass hinweisen, die am 16. September 2024 mit drei Modulen startet. Dieser Kurs ist für Anfänger ein wertvoller Einstieg und für erfahrene Sales Agents ein nützliches Update, wo auch rechtliche Themen behandelt werden. |
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Provision | Wann entsteht dieser Anspruch Den Preis für die Tätigkeiten des Sales Agents bildet überwiegend die Provision. Der Provisionssatz ist der wichtigste Gewinntreiber in einer Agentur. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts tritt grundsätzlich mit Anbot und Annahme durch den Unternehmer (Business Partner) bzw. den Kunden ein. Doch die Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes genügt unter bestimmten Gründen noch nicht zum Entstehen des Provisionsanspruches. Der Provisionsanspruch entsteht erst mit der Vollausführung des vermittelten Geschäftes. |
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Ausgleichsanspruch | Ihre Abfertigung nach Vertragsende Nach Vertragsende steht dem Sales Agent eine angemessene Vergütung zu, sofern er dem Business Partner neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. Diese Vergütung kann mit der Abfertigung bei Arbeitnehmern verglichen werden. Dennoch hört man bisweilen, dass der Sales Agent „nichts gekriegt“ hätte. Woran kann dies liegen und worauf ist zu achten? |
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Anspruch auf Buchauszug | …wenn Provisionsansprüche strittig sind Der für den Provisionsanspruch des Sales Agents wichtige Buchauszug enthält alle vertragsrelevanten Daten von Details der Auftragserteilung über den Umfang der vermittelten Aufträge, aber auch die genauen Daten hinsichtlich Auftragsbestätigung, Lieferung und Zahlung sowie insbesondere Angaben darüber, ob der Auftrag vollständig durchgeführt wurde. Der Buchauszug stellt somit eine starke Waffe für den Sales Agent dar. |
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Direktgeschäfte des Business Partner | Konkurrenz im eigenen Haus Erweckt der Sales Agent grundsätzliches Interesse, sodass der Kunde beispielsweise über den Webshop des Business Partners bestellt, hat der Agent dieses Geschäft akquiriert, sodass ihm dafür eine Provision zusteht. Bestellt hingegen ein bereits zuvor gebrachter Kunde beim Business Partner nach (und sei es über den Webshop), dann besteht auch für diese weiteren Geschäfte ein Provisionsanspruch. Wurde eine Gebietsprovision vereinbart, sind ohnehin alle Bestellungen aus dem Gebiet provisionspflichtig. |
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Übernahme eines Kundenstocks | Vorsicht bei Einstandszahlungen Immer wieder findet sich in Verträgen die Verpflichtung des Sales Agents, für die Übernahme eines Kundenstocks bzw. eines Gebietes eine Einstandszahlung zu leisten. Weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist oder nicht, stellt dies stets ein hohes Risiko für beide Parteien dar. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann von solchen Vereinbarungen nur dringend abgeraten werden. |
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Althergebrachte Fehler des Business Partners | Vorsicht geboten Der Sales Agent ist genauso wie der Business Partner selbständiger Unternehmer. Schon aus diesem Grund sind Dienstanweisungen des Business Partners für den Sales Agent nicht verbindlich. Auch bei einer wirtschaftlichen Ungleichgewichtung zwischen dem Business Partner und dem Sales Agent können beide Teile nicht einfach von den zu Beginn des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen einseitig abgehen. |
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Konkurrenzverbot | Folgen eines Fehlverhaltens Der Sales Agent unterliegt nach österreichischem Recht einem Konkurrenzverbot. Inhalt und Umfang richten sich nach dem Einzelfall und nach objektiven Maßstäben. Rechtliche Sicherheit hat der Sales Agent nur, wenn er die schriftliche Zustimmung der beteiligten Unternehmen in Händen hat. Dies gilt vor allem dann, wenn es Überschneidungen im Sortiment geben kann bzw. eine Konkurrenz vorliegen könnte. Liegt ein Konkurrenzverstoß vor, entfällt bei einer Kündigung durch den Business Partner der Ausgleichsanspruch. |
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Zwingende Vorschriften | Gültigkeit auch ohne vertragliche Regelung Schon von Gesetzes wegen stehen dem Sales Agent einige wesentliche Rechte zu. Zwingende Schutzvorschriften finden sich also nicht nur im Arbeits- oder Mietrecht, sondern auch im Handelsagentenrecht. Zumal es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass keine schriftlichen Verträge vorliegen bzw. schriftliche Verträge unzulässige Abweichungen zum Nachteil des Sales Agents enthalten, lohnt sich ein Überblick über diese Vorschriften. |
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Rechtslage in Österreich und Italien | So nah und doch so fern Der Sales Agent sollte bei Abschluss des Vertrages genau prüfen, welches Recht zur Anwendung gelangt bzw. ob eine Rechtswahl vorgesehen ist. Trotz einer vorangeschrittenen Harmonisierung des Handelsagentenrecht innerhalb der EU durch eine eigene EU-Richtlinie, bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen der österreichischen und der italienischen Rechtslage. So gibt es in Italien Wirtschaftskollektivverträge, die auf das Vertragsverhältnis zur Anwendung gelangen, oder Beitragspflichten zum Enasarco. |
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ONLINE Sales Agent Masterclass | Wissen ist Vorsprung Die Online-Kurs startet am Montag, 16. September und bietet Ihnen eine umfassende und flexible Möglichkeit, Ihre Vertriebsfähigkeiten zu erweitern und sich auf die Herausforderungen des Geschäftsalltags vorzubereiten. Ebenso werden die wichtigsten rechtlichen Regelungen vorgestellt. Der Online-Kurs in drei Modulen umfasst aktuelle Themen und praxisnahe Inhalte, die speziell auf die Bedürfnisse von Vertriebsprofis zugeschnitten sind. Übrigens: Absolventen erhalten eine Teilnahmebestätigung inklusive des internationalen IUCAB-Trainingslabels. |
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